Satzung

Diese Satzung wurde am 30. Oktober 2011 auf dem Landesparteitag der Bayernpartei in Bamberg verabschiedet.
I. Allgemeines
§§ 1-4

II. Mitgliedschaft
§§ 5-6 Aufnahme
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§§ 8-10 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 11 Ehrenmitgliedschaft

III. Organisation
§ 12 Gebietsverbände und Organe
§§ 13-19 Der Ortsverband
§§ 20-30 Der Kreisverband
§§ 31-40 Der Bezirksverband
§§ 41-57 Der Landesverband
§§ 58-61 Die Fachausschüsse

IV. Verfahrensvorschriften
§§ 62-71 Einladungen, Stimmberechtigung etc.
§§ 72-73 Aufstellung der Kandidaten für öffentliche Ämter
§§ 74-75 Misstrauensverfahren

V. Finanzverwaltung
§§ 76-81 Kassenführung, Empfang von Spenden, Mitgliederbeiträge, Kassenaufsicht

VI. Aus- und Durchführungsvorschriften
§ 82 Geschäfts-, Finanz- und Schiedsordnung

VII. Satzungsänderung
§ 83 Änderungen der Satzung und anderer Ordnungsvorschriften

VIII. Auflösung und Fusion
§ 84

IX. Inkrafttreten
§ 85

I. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Die Bayernpartei ist eine politische Partei. Sie ist ein eingetragener Verein. Ihr Sitz ist die Landeshauptstadt München. Ihr Zweck ist die Wahrnehmung der Interessen des bayerischen Volkes durch die Verwirklichung ihres Parteiprogrammes. Die Kurzbezeichnung für Bayernpartei ist „BP“.

§ 2 Jugendorganisation
Der Jungbayernbund e. V. ist die Jugendorganisation der Bayernpartei und dem Parteiprogramm verpflichtet. Vertreter und Delegierte des Jungbayernbundes müssen Mitglieder der Bayernpartei sein.

§ 3 Gerichtsstand
Für Klagen der Partei oder gegen die Partei ist München ausschließlicher Gerichtsstand. Bei Rechtsstreitigkeiten mit Parteimitgliedern gilt dies auch nach beendeter Mitgliedschaft.

§ 4 Vertretung
Der Landesvorsitzende vertritt die Partei gerichtlich und außergerichtlich.

II. Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied der Partei kann werden, wer
1. sich zu Bayern und zum Föderalismus bekennt,
2. das Programm der BP anerkennt,
3. das 16. Lebensjahr vollendet hat,
4. nicht vom Wahlrecht gerichtlich ausgeschlossen ist
und 5. keiner anderen Partei angehört.

§ 6 Entscheidung über den Aufnahmeantrag
(1) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft des Kreis- bzw. Bezirksverbandes, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) Die Ablehnung des Antrags hat schriftlich ohne Angabe von Gründen an den Antragssteller zu erfolgen. Gegen die Ablehnung kann dieser innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Bescheides an den Parteiausschuss z. Hd. des Vorsitzenden Beschwerde einlegen. Der Parteiausschuss entscheidet endgültig. Eine Ablehnung ist dem Beschwerdeführer schriftlich ohne Angabe von Gründen mitzuteilen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Mitgliedskarte.
(4) Ehemalige Parteimitglieder, die durch Beschluss des Parteivorstands oder durch eine rechtskräftige Entscheidung des Landesschiedsgerichts aus der Partei ausgeschlossen worden sind, können nur durch Beschluss der Parteileitung und des Parteiausschusses wieder in die Partei aufgenommen werden. Gegen diesen Beschluss steht dem Landesvorsitzenden ein Veto an den Parteitag zu. Dieser entscheidet endgültig.

§ 7 Rechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,
1. an der politischen Willensbildung der Partei mitzuwirken,
2. an den Versammlungen seiner Parteigremien, an den Abstimmungen und den satzungsgemäßen Wahlen teilzunehmen,
3. nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse bei den Sitzungen seines Kreis- und Bezirksausschusses anwesend zu sein; Ausnahmen beschließt das zuständige Organ.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
1. im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Verwirklichung des Parteiprogrammes beizutragen,
2. alle Handlungen zu unterlassen, die gegen die Interessen des bayerischen Volkes gerichtet sind,
3. alle Handlungen zu unterlassen, die das Ansehen oder die Schlagkraft der Bayernpartei schädigen,
und 4. einen monatlichen Beitrag zu entrichten, der in der Finanzordnung festgesetzt wird; ein Beitrag für Familienmitglieder ohne eigenes Einkommen (z. B. Ehefrau, Kinder in Berufsausbildung) wird nicht erhoben.

§ 8 Beendigung
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust des Wahlrechts oder Ausschluss.
(2) Jedes Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei durch schriftliche Erklärung berechtigt.
(3) Das Mitglied kann durch die Bezirksvorstandschaft gestrichen werden, wenn es längere Zeit seinen Mitgliedspflichten nicht nachkommt. Dies ist gegeben, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Vor der Streichung muss das Mitglied durch den Bezirksverband aufgefordert werden, innerhalb eines Monats seine Verpflichtungen zu erfüllen. Verstreicht die Frist fruchtlos, ist die Streichung durchzuführen.

§ 9 Ausschluss
(1) Der Ausschluss ist nur möglich auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des Partei-Schiedsgerichts nach Maßgabe der Schiedsordnung.
(2) Aus der Bayernpartei muss ausgeschlossen werden:
1. wer bewusst falsche Angaben von wesentlicher Bedeutung im Aufnahmeantrag gemacht hat,
2. wer gegen die Eigenstaatlichkeit und das staatliche Eigenleben Bayerns handelt oder spricht,
3. wer so gegen die Parteidisziplin verstoßen hat, dass daraus eine schwere Schädigung des Ansehens oder der Schlagkraft der Partei entstanden ist, oder entstehen kann,
4. wer das Ansehen der Partei durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit in grober Weise schädigt,
5. wer unerlaubt eine Kasse führt,
6. wer sein Amt als Funktionär zum eigenen Vorteil bzw. zum Vorteil ihm nahe stehender Personen missbraucht;
7. wem ehrenrühriges Verhalten durch ein Partei- oder öffentliches Gericht nachgewiesen wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dieses Verhalten als Partei-Funktionär oder als Privatmann erfolgte.
(3) In allen vorbezeichneten Fällen hat der Ausschluss zu erfolgen, ohne Rücksicht auf das sonstige bisherige Ansehen der Person, des von ihr ausgeübten Amtes oder bestimmter parteiinterner bisheriger besonderer Verdienste des Beschuldigten.

§ 10 Suspendierung
(1) In dringenden Fällen kann ein Mitglied durch die zuständige Bezirksvorstandschaft von allen Rechten der Parteimitgliedschaft suspendiert werden.
(2) In besonders dringenden Fällen, insbesondere wenn für die Partei eine ernsthafte Gefahrenlage zu entstehen droht, kann ein Mitglied durch den Parteivorstand mit sofortiger Wirkung suspendiert werden. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene Einspruch an das Parteischiedsgerichts erheben, welches endgültig entscheidet. Die Mitglieder des Parteivorstandes sind an die Beschlüsse gebunden.
(3) Wer eine Suspendierung ausspricht, ist verpflichtet, gegen das suspendierte Mitglied beim zuständigen Schiedsgericht einen Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens innerhalb von 14 Tagen zu stellen.

§ 11 Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende
(1) Um die Partei verdiente Mitglieder können auf Vorschlag des Parteiausschusses durch den Parteitag zu Ehrenmitgliedern der Partei ernannt werden.
(2) Desgleichen können verdiente Parteivorsitzende zu Ehrenvorsitzenden mit Sitz und Stimme in der Parteileitung ernannt werden.
(3) Verdiente Vorsitzende von Gebietsverbänden können von diesem zu deren Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

III. Organisation
1. Gebietsverbände und Organe

§ 12 Gebietsverbände
(1) Gebietsverbände der Partei sind:
1. Ortsverbände
2. Kreisverbände
3. Bezirksverbände; hierbei bildet die Landeshauptstadt einen eigenen Bezirksverband.
(2) Fehlt einer dieser Gebietsverbände, so sind die Mitglieder auf der nächsthöheren Verbandsebene zusammenzufassen.
(3) Verbände der Partei dürfen nicht eigene Rechtspersönlichkeiten (eingetragene Vereine etc.) sein oder solche Eigenschaften erwerben.
2. Ortsverband

§ 13 Begriff des Ortsverbandes
(1) Die Mitglieder einer Gemeinde (ausgenommen die kreisfreien Städte und die Landeshauptstadt München) bilden im allgemeinen einen Ortsverband. Zusammenfassung mehrerer politischer Gemeinden zu einem Ortsverband oder Zerlegung einer politischen Gemeinde in mehrere Ortsverbände ist bei örtlich gebotener Zweckmäßigkeit mit Einverständnis des Bezirksvorsitzenden zulässig.
(2) Ein Ortsverband besteht dann, wenn er mindestens fünf Mitglieder mit einer satzungsgemäß gewählten Ortsvorstandschaft hat. Ist eine der beiden Bedingungen nicht erfüllt, so werden die Mitglieder an einen benachbarten Ortsverband angeschlossen. In solchen Fällen ist jedoch vom Kreisvorsitzenden ein verantwortlicher Vertrauensmann dieser Mitgliedergruppe zu bestimmen.

§ 14 Aufgaben des Ortsverbandes
Dem Ortsverband obliegt es, das Gedankengut der Partei zu verbreiten und Mitglieder zu werben. Der Ortsverband führt eine Mitgliederliste und zieht die Mitgliederbeiträge ein, soweit dies nicht anders geregelt ist.

§ 15 Organe des Ortsverbandes
Organe des Ortsverbandes sind:
1. seine Vorstandschaft;
2. seine Mitgliederversammlung.

§ 16 Die Vorstandschaft des Ortsverbandes
(1) Die Vorstandschaft besteht aus einem Vorsitzenden, einem Kassier und dem Delegierten der Gemeinderatsfraktion zum Ortsverband. Der Vorsitzende soll, wenn nicht gewichtige Gründe dagegen sprechen, zugleich Delegierter zum Kreisausschuss ein. Der Kassier kann zugleich Schriftführer und auch stellvertretender Vorsitzender sein.
(2) In Ortsverbänden mit größerer Mitgliederzahl können ein weiterer stellvertretender Vorsitzender, ein Schriftführer und höchstens drei Beisitzer gewählt werden.
(3) Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 17 Die Vertretung des Ortsverbandes beim Kreisverband
Jeder Ortsverband ist beim Kreisausschuss durch einen Delegierten vertreten. Hat ein Ortsverband mehr als 20 Mitglieder, so steht ihm für je weitere 10 Mitglieder ein Delegierter zu. Angefangene 10 Mitglieder gelten als vollzählig.

§ 18 Aufgaben der Orts-Mitgliederversammlung
Der Orts-Mitgliederversammlung obliegt
1. die Wahl der Ortsvorstandschaft, einschließlich des oder der Delegierten zum Kreisausschuss,
2. die Entlastung der Vorstandschaft,
3. die Entscheidung in Angelegenheiten, die sich die Mitgliederversammlung selbst vorbehalten will,
4. der Vorschlag zur Auflösung des Ortsverbandes an den Kreisverband.

§ 19 Einberufung der Orts-Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung muss regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen werden. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn diese ordnungsgemäß geladen sind.
(2) Sie muss ferner einberufen werden,
1. wenn eine der Mitgliederversammlung obliegende Angelegenheit zu regeln ist,
2. wenn ein Drittel der Mitglieder des Ortsverbandes es unter Angabe der Tagesordnung schriftlich verlangen.
(3) Entspricht der Ortsvorsitzende den Bestimmungen über die Einberufung der Mitgliederversammlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen, so muss der Kreisvorsitzende die Einberufung vornehmen.
3. Kreisverband

§ 20 Begriff des Kreisverbandes
(1) Der Kreisverband umfasst das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, ausgenommen der Landeshauptstadt München. In der Landeshauptstadt München bilden die Stimmkreise gemäß der Einteilung zur Landtagswahl die Kreisverbände.
(2) Zusammenlegung mehrerer Landkreise oder eines Landkreises mit einer kreisfreien Stadt zu einem Kreisverband oder andere Abweichungen von der staatlichen Einteilung der Landkreise und Stadtkreise sind nur in zwingenden Ausnahmefällen und nur mit Einverständnis des zuständigen Bezirksverband statthaft. Der Bezirksverband kann die Zusammenlegung beantragen, wenn dies erforderlich ist.

§ 21 Aufgaben des Kreisverbandes
(1) Im allgemeinen sind die Aufgaben des Kreisverbandes diejenigen, die der Ortsverband nicht mehr erfüllen kann die nicht dem Bezirksverband oder dem Landesverband vorbehalten sind.
(2) Die besonderen Aufgaben des Kreisverbandes sind:
1. die politische Willensbildung aus den Ortsverbänden zusammenzufassen und beim Bezirksverband und Landesverband zur Geltung zu bringen,
2. für den Aufbau und die Erhaltung des Kreises zu sorgen und die organisatorischen Aufgaben des Kreises durchzuführen,
3. die Öffentlichkeitsarbeit in Wort und Schrift innerhalb des Kreisgebiets zu lenken.

§ 22 Organe und Einrichtungen des Kreisverbandes
(1) Die Organe des Kreisverbandes sind:
1. die Kreisvorstandschaft;
2. der Kreisausschuss;
3. die Kreismitgliederversammlung.
(2) Dem Kreisverband unterstehen ferner die satzungsgemäß konstituierten Fach- und Arbeitsausschüsse des Kreisverbandes.

§ 23 Die Kreisvorstandschaft
(1) Die Kreisvorstandschaft besteht aus einem Kreisvorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Delegierten der Kreistagsfraktion zum Kreisverband, einem Schriftführer, einem Vertreter des Jungbayernbundes, einem Kassier und höchstens 10 Beisitzern. Unter den Beisitzern sollen sich nach Möglichkeit Vertreter aller Altersstufen, Berufsgruppen und Sozialstände vertreten sein.
(2) Die Kreisvorstandschaft wird durch die Generalmitgliederversammlung des Kreisverbandes gewählt.

§ 24 Aufgaben der Kreisvorstandschaft
Die Kreisvorstandschaft entscheidet über alle Angelegenheiten des Kreisverbandes, die nicht dem Kreisausschuss vorbehalten sind. Sie leitet die Arbeit im Kreisverband verantwortlich. Sie überwacht die ordnungsgemäße Führung der Geschäftsbücher und Mitgliederlisten der unterstellten Ortsverbände.

§ 25 Kreisausschuss
Der Kreisausschuss besteht aus:
1. der Kreisvorstandschaft;
2. den Delegierten der zugehörigen Ortsverbände.

§ 26 Aufgaben des Kreisausschusses
Den Kreisausschuss obliegt, soweit diese Aufgaben nicht die Generalversammlung wahrnimmt:
1. die Aufstellung des Haushaltsplanes,
2. die Entscheidung über wichtige Fragen, die sich der Kreisausschuss gegenüber der Vorstandschaft in einzelnen Fällen vorbehalten will,
3. der Beschluss zur Einberufung einer Kreismitgliederversammlung,
4. die Auflösung von Ortsverbänden,
5. der Vorschlag zur Auflösung des Kreisverbandes an den Bezirksverband.

§ 27 Einberufung des Kreisausschusses
(1) Der Kreisausschuss soll viermal im Jahr vom Vorsitzenden unter Angabe einer Tagesordnung einberufen werden.
(2) Außerdem muss er einberufen werden:
1. auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder der Vorstandschaft,
2. auf schriftlichen Antrag
a) eines Fünftels der Mitglieder des Kreisausschusses
oder b) eines Viertels der Zahl der angeschlossenen Ortsverbände.
(2) Aus dem Antrag muss der Zweck des Zusammentritts des Kreisausschusses ersichtlich sein. Der Bezirksverband ist in den Fällen einer Kreisausschusssitzung angemessene Zeit vorher zu benachrichtigen.
(3) Entspricht der Kreisvorsitzende dem Verlangen oder Antrag auf Einberufung des Kreisausschusses innerhalb von 14 Tagen nicht, so muss der Bezirksverband die Einberufung vornehmen

§ 28 Die Vertretung des Kreisverbandes beim Bezirksausschuss
(1) Jeder Kreisverband ist durch mindestens einen Delegierten beim Bezirksausschuss vertreten. Die Zahl der Delegierten eines Kreisverbandes errechnet sich wie folgt: Bis zu 20 Mitglieder ein Delegierter, bis zu 50 Mitglieder zwei Delegierte und für je weitere 50 Mitglieder ein Delegierter zusätzlich. Angefangene 50 Mitglieder gelten als vollzählig.
(2) Die Delegierten zum Bezirksausschuss können die gleichen Personen sein.

§ 29 Ersatz-Delegierte
(1) Jeder Kreisverband wählt außer den ihm zustehenden Delegierten ebenso viele Ersatz-Delegierte. Die Reihenfolge der Ersatz-Delegierten wird durch das Abstimmungsergebnis festgelegt. Ist ein Delegierter verhindert, so tritt für ihn der nächste Ersatz-Delegierte ein. Er ist verpflichtet, unverzüglich die Kreisvorstandschaft zur Ladung der Ersatz-Delegierten zu veranlassen.
(2) Die Ersatz-Delegierten sollen nach Möglichkeit an den Sitzungen der Kreisvorstandschaft und des Kreisausschusses teilnehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

§ 30 Kreismitgliederversammlung
(1) Einmal jährlich und in besonderen Fällen werden Versammlungen der Parteimitglieder des Kreisverbandes (Kreismitgliederversammlung) auf Beschluss des Kreisausschusses oder der Kreisvorstandschaft durch den Kreisvorsitzenden einberufen.
(2) In der General-Mitgliederversammlung sind die Wahlen durchzuführen, die nicht dem Kreisausschuss überwiesen sind. Die Kreisversammlung entlastet die Vorstandschaft.
(3) Die Ladung hat in jedem Fall schriftlich unter Nennung der Tagesordnung an jedes Mitglied zu erfolgen. Die Kreismitgliederversammlung entscheidet über Angelegenheiten des gleichen Aufgabenkreises wie der Kreisausschuss. Ihre Beschlüsse gehen denen des Kreisausschusses vor, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, vorausgesetzt nur, dass die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist.
(4) Außerdem muss die Kreismitgliederversammlung einberufen werden, wenn das mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes schriftlich beantragen. § 27 Abs. 3-5 gelten sinngemäß.
4. Bezirksverband

§ 31 Begriff des Bezirksverbands
Der Bezirksverband umfasst die Kreisverbände eines Regierungsbezirks.

§ 32 Aufgaben des Bezirksverbands
(1) Im allgemeinen sind die Aufgaben des Bezirksverbands diejenigen, die die Kreisverbände nicht mehr erfüllen können und nicht dem Landesverband vorbehalten sind.
(2) Die besonderen Aufgaben des Bezirksverbands sind:
1. die politische Willensbildung aus den Kreisverbänden zusammenzufassen und beim Landesverband zu Geltung zu bringen,
2. für den Aufbau und die Erhaltung einer gut funktionierenden Organisation der Kreisverbände zu sorgen und die organisatorischen Aufgaben innerhalb des Bezirksverbands zu lösen,
3. die Öffentlichkeitsarbeit in Wort und Schrift innerhalb des Bezirksverbands zu lenken.

§ 33 Organe und Einrichtungen des Bezirksverbands
(1) Die Organe und Einrichtungen des Bezirksverbands sind:
1. die Bezirksvorstandschaft,
2. der Bezirksausschuss,
3. der Bezirksparteitag (Jahreshauptversammlung).
(2) Dem Bezirksverband unterstehen ferner die satzungsgemäß konstituierten Fach- und Arbeitsausschüsse des Bezirksverbands.
(3) Bei jedem Bezirksverband ist ein Bezirksschiedsgericht zu bilden.

§ 34 Die Bezirksvorstandschaft
(1) Die Bezirksvorstandschaft besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren Stellvertretern, einem Schriftführer, einem Kassier und höchstens 15 Beisitzern sowie einem Vertreter des Jungbayernbundes. Unter den Beisitzern sollen sich nach Möglichkeit Vertreter aller Altersstufen, Berufsgruppen und Sozialstände befinden. Die Bezirksvorstandschaft wird vom Bezirksparteitag gewählt.

§ 35 Aufgaben der Bezirksvorstandschaft
Die Bezirksvorstandschaft entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht dem Bezirksausschuss vorbehalten sind. Sie leitet die politische und organisatorische Arbeit im Bezirk, überwacht die Kreisverbände und prüft insbesondere deren Buchführung auf Ordnungsmäßigkeit. Sie entscheidet über die Aufnahmeanträge für ihren Bezirk gem. § 6 Abs. 1, streicht Mitglieder gem. § 8 Abs. 3 und suspendiert diese gem. § 10 Abs. 1. Die gleichen Rechte übt sie auch hinsichtlich der Vorstandsmitglieder ihre Untergliederungen aus. Deren Verbände werden durch die Stellvertreter weitergeführt.

§ 36 Der Bezirksausschuss
Der Bezirksausschuss besteht aus:
1. der Bezirksvorstandschaft
2. den Delegierten der Kreisverbände (vgl. § 28)
3. einem weiteren Vertreter des Jungbayernbundes

§ 37 Aufgaben des Bezirksausschuss
Dem Bezirksausschuss obliegt:
1. die Aufstellung eines Haushaltsplanes
2. die Entscheidung über die Fragen, die sich der Bezirksausschuss gegenüber der Bezirksvorstandschaft vorbehält,
3. die Beschlussfassung über die Auflösung von Kreisverbänden,
4. der Vorschlag zur Auflösung des Bezirksverbandes an den Landesverband.

§ 38 Einberufung des Bezirksausschusses
(1) Der Bezirksausschuss muss mindestens zweimal im Jahr vom Bezirksvorsitzenden unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich einberufen werden.
(2) Er muss außerdem einberufen werden, wenn
1. ein Drittel der Mitglieder der Bezirksvorstandschaft,
2. ein Fünftel der Mitglieder des Bezirksausschusses
oder 3. ein Viertel der angeschlossenen Kreisverbände
es schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.
(3) Entspricht der Bezirksvorsitzende den Bestimmungen über die Einberufung des Bezirksverbands nicht innerhalb von 14 Tagen, so muss der Landesvorsitzende, oder einer seiner vier Stellvertreter die Einberufung an seiner Stelle unter Mitteilung der Tagesordnung vornehmen.

§ 39 Die Vertretung des Bezirksverbands in der Parteileitung und im Parteiausschuss
Jeder Bezirksverband ist in der Parteileitung durch seinen Parteileitungs-Delegierten vertreten. Jeder Bezirksverband hat fünf Delegierte zum Parteiausschuss für die ersten 500 Mitglieder sowie einen weiteren Delegierten für alle weiteren vollen 100 Mitglieder. Jeder Bezirksverband wählt außer den ihm zustehenden Delegierten Ersatz-Delegierte. Im übrigen gilt §29 sinngemäß.

§ 40 Bezirksparteitag (Jahreshauptversammlung)
(1) Der Bezirksparteitag muss mindestens einmal im Jahr vom Bezirksvorsitzenden unter Angabe einer Tagesordnung als Mitgliederversammlung einberufen werden. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl erscheinenden Mitglieder beschlussfähig, wenn diese ordnungsgemäß geladen sind.
(2) Dem Bezirksparteitag obliegt:
1. die Wahl der Bezirksvorstandschaft einschließlich der Delegierten zum Parteiausschuss und des Delegierten zur Parteileitung,
2. die Wahl der Mitglieder des Bezirksschiedsgerichts und ihrer Stellvertreter
und 3. die Entlastung der Bezirksvorstandschaft.
5. Landesverband

§ 41 Aufgaben des Landesverbandes
Die Aufgaben des Landesverbandes sind:
1. hauptverantwortlich in der Öffentlichkeit für die Durchsetzung der Parteiziele gemäß dem Parteiprogramm zu wirken, die dazu erforderlichen und geeigneten Mittel und Wege innerhalb und außerhalb der Partei zu finden und die nötigen Anweisungen an die in der Öffentlichkeit tätigen Organe der Partei zu geben,
2. die gesamte Partei zu vertreten,
3. die Organisation und Öffentlichkeitsarbeit auf Landesebene durchzuführen.

§ 42 Einrichtungen des Landesverbandes
(1) Beim Landesverband wird das Parteischiedsgericht gebildet.
(2) Der Landesverband kann Landesfachausschüsse einrichten, diese unterstehen ihm.
5 a) Der Parteitag

§ 43 Zusammensetzung
Der Parteitag ist das oberste Organ der Bayernpartei. Der Parteitag wird als Mitgliederversammlung durchgeführt.

§ 44 Aufgaben
(1) Dem Parteitag obliegt:
1. die Wahl des Parteivorstandes sowie ggf. die Nachwahl für die restliche Amtszeit,
2. die Wahl der Mitglieder des Parteischiedsgerichts und deren Stellvertreter,
3. die Entscheidung über das Programm der Partei,
4. die Entscheidung über Satzungsänderungen, Schiedsordnung, Finanzordnung, Wahl- und Antragsordnung sowie Geschäftsordnung,
5. die Entscheidung über Grundsätze und Richtlinien der Politik,
6. die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
7. die Auflösung der Partei,
8. die Entscheidung über die Einleitung eines Volksbegehrens.
(2) Der Parteitag kann Teile seiner Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 zeitweise bis auf weiteres an den Parteiausschuss übertragen und als Aufsichtsinstanz über den Parteiausschuss sich über den Gebrauch der übertragenen Befugnisse Bericht erstatten lassen. Die Übertragung der Befugnisse kann jederzeit widerrufen werden.

§ 45 Einberufung
(1) Die Parteitage werden vom Landesvorsitzenden unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich einberufen. Als schriftliche Einladung gilt auch die Veröffentlichung in der Parteizeitung. Der Parteitag kann Inhalt und Reihenfolge der vom Parteiausschuss festgelegten Tagesordnung ändern, soweit diese Satzung dies zulässt.
(2) Der ordentliche Parteitag findet jährlich mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen statt.
(3) Außerordentliche Parteitag sind einzuberufen auf Beschluss der Parteileitung, des Parteiausschusses oder auf schriftlichen Antrag mit Zweckangabe durch fünf Bezirksvorsitzende.
(4) Ist der Landesvorsitzende an der Einberufung verhindert, so führt diese der von ihm beauftragte Stellvertreter oder ein von der Parteileitung beauftragter Stellvertreter durch. Weigert sich der Landesvorsitzende, den Parteitag einzuberufen, so ist der Parteiausschussvorsitzende auf Beschluss des Parteiausschusses hierzu ermächtigt. Wurde die Einberufung von fünf Bezirksvorsitzenden verlangt, so sind bei einer Weigerung diese zu einer Einberufung ebenfalls ermächtigt.
5 b) Parteiausschuss

§ 46 Zusammensetzung
(1) Der Parteiausschuss besteht aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. seinem Stellvertreter,
3. der Parteileitung,
4. die Parteiausschuss-Delegierten der einzelnen Bezirksverband,
5. je zwei Delegierten der Landtags- und Bundestagsfraktion,
6. einem Delegierten der Bezirkstagsfraktionen,
7. den vier Delegierten des Jungbayernbundes.
(2) Vorsitzender und Stellvertreter werden schriftlich und geheim gewählt.

§ 47 Aufgaben
(1) Der Parteiausschuss ist die Vertretung des Parteitages während des Geschäftsjahres in allen grundsätzlichen Fragen der Politik, Organisation und Verwaltung der Partei mit Ausnahme der Aufgaben, die dem Parteitag gemäß § 44 allein vorbehalten sind.
(2) Dem Parteiausschuss obliegt:
1. die Aufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben der Parteileitung, insbesondere die Durchführung der Beschlüsse von Parteitagen, Parteiausschuss und Parteileitung,
2. die Wahrnehmung der Aufgaben des Parteitages, die dieser dem Parteiausschuss überträgt,
3. bei vorzeitigem Ausscheiden des Landesvorsitzenden beziehungsweise seiner Stellvertreter oder eines anderen Parteivorstandsmitgliedes die Übertragung von dessen Aufgaben an ein anderes Mitglied
des Parteivorstands bis zur Wahl für den Rest der Amtszeit,
4. die Aufstellung und Vorbereitung zusätzlicher Tagesordnungspunkte für den Parteitag,
5. die Vorbereitung der Entlastung der Parteileitung und des Parteivorstandes,
6. im Rahmen des Parteiprogramms Empfehlungen an die Fraktionen des Landtags und des Bundestags zu geben,
7. die Beschlussfassung über die Durchführung eines außerordentlichen Parteitages (gem. § 45 Abs. 6)
8. die Beauftragung des Parteiausschuss-Vorsitzenden, diesen Parteitag einzuberufen,
9. einen Bezirksvorsitzenden, erforderlichenfalls auch weitere Mitglieder einer Bezirksvorstandschaft, sofort zu suspendieren (§ 10 Abs. 3 ist zu beachten),
10. gegen den Landesvorsitzenden oder seine Stellvertreter Misstrauensantrag zu stellen,
11. die Ausarbeitung eines Vorschlags für die Festsetzung und Verteilung des Mitgliedsbeitrags.

§ 48 Einberufung
(1) Der Parteiausschuss wird durch seinen Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Landesvorsitzenden einberufen.
(2) Der Parteiausschuss-Vorsitzende muss ihn einberufen
1. auf Wunsch des Landesvorsitzenden oder der Parteileitung,
2. auf Wunsch von 10 Mitgliedern des Parteiausschusses
oder 3. auf Wunsch von fünf Bezirksvorsitzenden.
(3) Bei dessen Verhinderung oder Weigerung ist der Parteiausschuss durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Landesvorsitzenden einzuberufen.

§ 49 Zusammensetzung der Parteileitung
(1) Die Parteileitung besteht aus:
1. dem Parteivorstand,
2. den Ehrenvorsitzenden der Partei gem. § 11 Abs. 2
3. den Parteileitungs-Delegierten der Bezirksverbände,
4. je einem Parteileitungs-Delegierten der Fraktionen des Landtags und des Bundestags,
5. einem von den Bezirkstagsfraktionen gewählten Delegierten,
6. dem Landesvorsitzenden des Jungbayernbundes oder einem von ihm beauftragten Stellvertreter.
(2) Stellvertreter der Delegierten gem. Nr. 3 und 4 sind durch einen satzungsgemäß gewählten Ersatzdelegierten zulässig.
(3) Zu den Sitzungen ist der Parteiausschussvorsitzende oder sein Vertreter hinzuzuziehen.

§ 50 Aufgaben
Die Parteileitung koordiniert die politische Arbeit der untergliederten Gebietsstrukturen. Sie berät und verabschiedet den Finanzhaushalt. Die Parteileitung berät den Parteivorstand in allen Fragen. Die Parteileitung macht Vorschläge für die Aufnahme in die Landesfachausschüsse oder kann Einspruch dagegen erheben.

§ 51 Parteivorstand
(1) Der Parteivorstand besteht aus:
1. dem Landesvorsitzenden,
2. seinen vier Stellvertretern,
3. dem Landesschatzmeister,
4. dem Landesschriftführer
und 5. dem Generalsekretär.
Der Landesschatzmeister, der Landesschriftführer und der Generalsekretär können im Verhinderungsfall durch ihren jeweiligen Stellvertreter vertreten werden.
(2) Der Parteivorstand wird für zwei Kalenderjahre gewählt.
(3) Der Parteivorstand leitet die Partei und führt deren Geschäfte nach dem Parteiengesetz und der Satzung der Bayernpartei sowie nach den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Er vertritt die Bayernpartei gem. §26 Abs. 2 BGB, soweit nicht die Satzung eine abweichende Regelung trifft. Die Finanzangelegenheiten werden durch den gesamten Parteivorstand, federführend durch den Landesschatzmeister, erledigt; alle Mitglieder des Landesvorstands sind insoweit im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 6 PartG zuständig.
(4) Der Parteivorstand kann beliebig viele Mitglieder der Partei oder sonstige Persönlichkeiten ohne Stimmrecht kooptieren. Er kann für seine Arbeit schriftliche Protokolle des Parteitages sowie der Sitzung vom Parteiausschuss oder Parteileitung anfordern. Insbesondere ist der Parteivorstand zuständig für alle Beschlüsse, die nach den Wahlgesetzen um Wahlordnungen bezüglich der Landesebene erforderlich sind. Der Parteivorstand kann in besonders dringenden Fällen ein Mitglied wegen schweren parteischädigenden Verhaltens mit sofortiger Wirkung suspendieren. § 10 Abs. 3 ist zu beachten.

§ 52 Parteivorsitzende
Der Landesvorsitzende ist der berufene Sprecher der Partei. Er ist an die Beschlüsse der Parteileitung, des Parteivorstandes, des Parteiausschusses ist der Parteitage gebunden. Er führt den Vorsitz in der Parteileitung und dem Parteivorstand.

§ 53 Abgabe parteiamtlicher Erklärungen
(1) Zur Bekanntgabe parteiamtlicher Erklärungen, von Beschlüssen, Stellungnahmen oder Berichten zu aktuellen politischen oder parteiinternen Fragen am Presse, Rundfunk und Fernsehen oder an dritte Personen, die der Partei nicht angehören, ist der Landesvorsitzende zuständig.
(2) Daneben sind hierzu ausschließlich berechtigt:
1. der Parteiausschussvorsitzende,
2. der Generalsekretär,
3. ein vom Landesvorsitzenden dazu besonders Beauftragter,
4. für Fragen des Jungbayernbundes dessen Landesvorsitzender.

§ 54 Generalsekretär
Dem Generalsekretär obliegt:
1. die jeweils gegebenen politischen und organisatorischen Möglichkeiten und Notwendigkeiten wahrzunehmen, die dazu erforderlichen Planungen zu entwerfen und den Organen der Partei vorzutragen,
2. die von diesen erteilten Aufträge durchzuführen,
3. für die Durchführung aller Beschlüsse dieser Organe zu sorgen und unverzüglich den Bezirks- und Kreisverbänden zuzuleiten,
4. die Leitung des Parteitages als dessen Vorsitzender.

§ 54a Landesschriftführer
Der Landesschriftführer führt die Protokolle und Anwesenheitslisten auf Parteitagen, Sitzungen des Parteivorstandes um Sitzungen des Parteiausschusses. Die Protokolle sind schriftlich zu führen. Dem Landesvorsitzenden ist eine Kopie des Protokolls und der Anwesenheitsliste zu übergeben.

§ 55 Landesgeschäftsführer
Der Landesgeschäftsführer wird vom Landesvorsitzenden im Einvernehmen mit der Parteileitung bestellt. Ihm obliegt es, die Landesgeschäftsstelle verantwortlich zu leiten.

§ 56 Landesschatzmeister
(1) Dem Landesschatzmeister der Partei obliegt:
1. die Finanzberatung der Partei sowie der stets gegenwärtige Überblick über die Aktiven und Passiven der Partei,
2. die Gegenzeichnung bei allen Ausgaben aus der Parteikasse über 250 Euro durch den Landesvorsitzenden,
3. die oberste Aufsicht über die ordnungsgemäße Kassenführung aller Organe, die zur Kassenführung berechtigt sind,
4. die Aufsicht über alle Spendensammlungen.
(2) Den Befund seiner Aufsichtstätigkeit nach Nr. 3 hat der Landesschatzmeister jeweils schriftlich niederzulegen und darüber laufend der Parteileitung und dem Parteiausschuss zu berichten.

§ 57 Abgeordnete des Landtages und des Bundestages
Die Fraktionen des Landtages und des Bundestages entsenden je einen Abgeordneten als Delegierten mit Sitz und Stimme in der Parteileitung. Die Fraktionsmitglieder des Landtages und Bundestages entscheiden im allgemeinen frei nach ihrem Gewissen im Rahmen des Parteiprogramms.
6. Fachausschüsse

§ 58 Art und Zweck der Fachausschüsse
Der Landesverband, der Bezirksverband und jeder Kreisverband soll nach Möglichkeit Fachausschüsse gründen, um politische, soziale, wirtschaftliche oder kulturelle Fragen behandeln zu lassen und um Persönlichkeiten mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen aus dem Kreis-, Bezirks- oder Landesgebiet zu sammeln. Eine besonders wichtige Aufgabe der Fachausschüsse ist es, die Arbeit der Abgeordneten anzuregen und zu unterstützen. Jeder Fachausschuss untersteht der Vorstandschaft des Verbandes, der ihn gegründet hat.

§ 59 Führung der Fachausschüsse
Jeder Fachausschuss wählt sich seinen Vorsitzenden selbst und gibt sich eine Geschäftsordnung. Vorsitzende und Stellvertreter können nur Mitglieder der Partei sein.

§ 60 Aufnahme in die Fachausschüsse
(1) Personen, die in einen Fachausschuss aufgenommen werden wollen, müssen durch ein Mitglied der Gebietsvorstandschaft oder durch ein Mitglied des Fachausschusses vorgeschlagen werden. Der Vorgeschlagene wird vorläufig aufgenommen, wenn sowohl die Vorstandschaft des Gebietsverbandes als auch die Mitglieder des Ausschusses das in einfacher Mehrheit beschließen.
(2) Abgeordnete, die in Fachausschüssen ihrer Parlamente tätig sind, sind damit zugleich auch Mitglied im entsprechenden Fachausschuss ihres Verbandes. Sie sind zu den Sitzungen der Fachausschüsse einzuladen und sollen an den Sitzungen der Fachausschüsse, denen sie angehören, teilnehmen. Sachverständige Personen, die nicht Parteimitglieder sind, können in die Fachausschüsse aufgenommen werden, sofern sie nicht Mitglied einer anderen Partei sind.

§ 61 Stellung der Aufgaben und Verwertung der Ergebnisse
(1) Die Aufgaben des Fachausschusses werden von diesem selbst oder von der Gebietsvorstandschaft gestellt. Außerdem steht jedem Abgeordneten das Recht zu, die Fachausschüsse seines Verbandes zu ersuchen, besondere Fragen zu bearbeiten.
(2) Der Fachausschuss legt seine Ausarbeitungen, gegebenenfalls mit entsprechenden Anträgen, der Vorstandschaft seines zuständigen Verbandes vor. Diese muss innerhalb von vier Wochen zu der Vorlage Stellung nehmen und dem Fachausschuss einen schriftlichen Verwendungsbereich geben. Der Fachausschuss hat das Recht, seine Ausarbeitungen auch anderen Gremien der Partei mit entsprechenden Anträgen vorzulegen.

IV. Verfahren
1. Versammlungen und Wahlen
§ 62 Ordentliche und außerordentliche Parteitage/Versammlungen
(1) Gebietsverbände und Organe können zusammentreten zu einem ordentlichen Parteitag, einer Jahreshauptversammlung oder zu einem außerordentlichen Parteitag, Versammlungen und Sitzungen. Ordentliche Parteitage und Jahreshauptversammlung müssen jährlich durchgeführt werden.
(2) Die Vorstandschaft und Organe führen die Geschäfte der Gebietsverbände und Organe bis zur Neuwahl weiter.
(3) Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Ladungsfrist drei Tage.

§ 63 Beschlussmehrheit und Beschlussfähigkeit
Soweit nicht anderes bestimmt ist, wird mit einfacher Mehrheit beschlossen und gewählt. Eine Versammlung und ein Organ ist immer dann beschlussfähig, und zwar unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, wenn alle teilnahmeberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind.

§ 64 Ordnungsgemäße Ladung
(1) Eine Ladung ist dann ordnungsgemäß, wenn aus ihr Ort, Tag und Stunde der Zusammenkunft sowie die Tagesordnung ersichtlich sind und die Ladung schriftlich und rechtzeitig erfolgt ist. Mündliche Ladung ist nur innerhalb eines Ortsverbandes und nur, wenn ein ausdrücklich diesbezüglicher Beschluss seiner Parteimitglieder vorliegt, zulässig.
(2) Ist beabsichtigt, eine Satzungsänderung durchzuführen, so muss der Wortlaut mit der Ladung bekannt gegeben werden. Der Bekanntgabe steht der Hinweis gleich, wo der Wortlaut in elektronischer Form abgerufen werden kann und dass er auf Wunsch in schriftlicher Form übersandt wird.
(3) Die Tagesordnung der Versammlung des Gebietsverbandes oder der Partei, in der über die Auflösung beschlossen werden soll, darf keine weiteren Punkte enthalten. Bei Auflösung muss die Ladung 14 Tage vor der Versammlung im Besitz der Mitglieder sein.

§ 65 Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Hat ein Mitglied mehrere stimmberechtigte Funktionen, so kann er nur eine Stimme abgeben.

§ 66 Stimmübertrag und Vertretung
Stimmübertragung über die Delegiertenschaft eines Gebietsverbandes hinaus ist nicht statthaft. Ein Delegierter kann jedoch durch einen satzungsgemäß gewählten Ersatz-Delegierten vertreten werden, vorausgesetzt, dass die Liste der Ersatz-Delegierten dem Organ, bei denen die Ersatz-Delegierten erscheint, bekannt ist.

§ 67 Teilnahmeberechtigung
Teilnahme berechtigt an der Sitzung eines Organs sind:
1. mit Wortmeldungs-, Antrags- und Stimmrecht nur die Mitglieder des Organs,
2. mit Wortmeldungs- und Antragsrecht, aber ohne Stimmrecht
a) die Mitglieder der Parteileitung bei allen Organen der Partei,
b) die Mitglieder der Bezirks-, Kreis- und Ortsvorstände,
c) die parteiangehörigen Inhaber öffentlicher Ämter derselben Organisationsstufen (z. B. Kreistagsmitglieder und Landräte beim Kreisausschuss, Landtags- und Bundestagsabgeordnete aus dem Gebiet des Bezirksverbandes bei Sitzungen des Bezirksausschusses),
3. grundsätzlich ohne Wortmeldungs-, Antrags- oder Stimmrecht Gäste, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden einverstanden ist.

§ 68 Niederschrift
(1) Von jeder Sitzung eines Gebietsverbandes oder Organes ist eine Niederschrift aufzunehmen. Aus ihr müssen Ort, Tag, Stunde und Tagesordnung, Zahl der anwesenden Teilnahmeberechtigten sowie die Beschlüsse (im Wortlaut) zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung hervorgehen.
(2) Bei Wahlen auch die Wahlart (schriftlich oder durch Zuruf) sowie die Stimmenzahl für die einzelnen Bewerber anzugeben. Die Niederschrift ist von Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 69 Wahlausschuss
(1) Die Versammlungen zum Zweck der Wahl werden grundsätzlich von den bisher zuständigen Vorsitzenden einberufen, der durch Zuruf einen Wahlausschuss bestimmen lassen muss und sodann diesem die Leitung der Versammlung zu übertragen hat.
(2) Der Wahlausschuss soll beim Orts-, Kreis- und Bezirksverband aus drei, beim Landesverband aus fünf Mitgliedern einschließlich eines Vorsitzenden bestehen.
(3) In den Wahlausschuss kann jedes Mitglied gewählt werden, ohne Rücksicht auf seine Verbandszugehörigkeit. Der Wahlausschuss bestellt seinen Vorsitzenden selbst.

§ 70 Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge können nur von Mitgliedern des wählenden Organs eingebracht werden. Unmittelbar vor der Wahl sind sämtliche vorgeschlagenen Bewerber noch einmal zu nennen.
(2) Jeder vorgeschlagene Bewerber ist vorher zu fragen, ob er die Wahl auch annehmen würde. Ist der zu Wählende nicht anwesend, so kann die Zustimmung nachträglich eingeholt werden.

§ 71 Die Wahl der Parteiämter
(1) Alle gewählten Ämter innerhalb der Partei-Organisation gelten für zwei Jahre.
(2) Wiederwahl derselben Personen ist zulässig. Die Ämter sind ehrenamtlich zu führen. Angestellte der Partei dürfen nicht zugleich gewählte Funktionäre der Partei sein.
(3) Die Vorstandsmitglieder sowie die Delegierten werden schriftlich und geheim gewählt.
(4) Die Bewerber für diese Ämter müssen mit absoluter Mehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen) gewählt werden. Wird dies im ersten Wahlgang nicht erreicht, so muss Stichwahl stattfinden. Bei Stimmengleichheit nach der Stichwahl entscheidet das Los.
(5) Alle übrigen Ämter in der Partei können durch Zuruf gewählt werden. Hiervon soll zu Gunsten der geheimen Wahl abgegangen werden, wenn das tunlich erscheint, insbesondere, wenn mehr als ein Bewerber vorgeschlagen wird. Über die Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen.
2. Aufstellung der Kandidaten für öffentliche Ämter

§ 72 Voraussetzungen
(1) Soweit nicht Gesetze oder Verordnungen anderes bestimmen, werden Kandidaten für öffentliche
Ämter durch Versammlungen der im jeweiligen Aufstellungsgebiet und für die jeweilige Wahl wahlberechtigten Mitglieder gewählt. § 71 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Zur Einladung der Versammlung sind jeweils berechtigt:
1. der Landesvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter;
2. diejenigen Bezirksvorsitzenden, deren räumlicher Zuständigkeitsbereich das gesamte Aufstellungsgebiet umfasst, gemeinsam;
3. diejenigen Kreisvorsitzenden, deren räumlicher Zuständigkeitsbereich das gesamte Aufstellungsgebiet umfasst, gemeinsam;
oder 4. Personen, die vom Landesvorsitzenden oder vom Landesvorstand hierzu ermächtigt wurden.
(3) Von jedem für eine Kandidatur Vorgeschlagenen kann die Versammlung, die über die Aufstellung der Kandidaten entscheidet,
1. einen schriftlichen Lebenslauf,
2. eine schriftliche Erklärung, dass er das Programm der Bayernpartei vertritt,
3. eine schriftliche Erklärung, dass er nicht ehrenrührig vorbestraft ist,
und 4. eine Erklärung verlangen, dass er für seine Wahlkampfkosten selbst aufkommt und für die Partei keinerlei Verpflichtungen eingeht.
(4) Die Partei haftet nicht für die Wahlkampfschulden ihrer Kandidaten.
(5) Aufstellungsgebiet im Sinne der Abs. 1 und 2 ist das Gebiet, für das durch die jeweilige Versammlung ein einheitlicher Wahlvorschlag aufgestellt wird, insbesondere also der Stimmkreis, der Wahlkreis, die Gemeinde, der Landkreis, der Bezirk, der Freistaat oder der Bund.

§ 73 Entscheidung über ihre Ehrenrührigkeit von Vorstrafen
(1) Falls ein Bewerber für eine Kandidatur eine Vorstrafe hat, muss die Versammlung, die über die Aufstellung entscheidet, einen Beschluss darüber fassen, ob diese Vorstrafe als ehrenrührige anzusehen ist oder nicht. Die Versammlung ist berechtigt, von dem Bewerber die Vorlage des rechtskräftigen Urteils zu verlangen. Liegt nach Entscheidung der Versammlung der Vorstrafe kein ehrenrühriger Tatbestand zu Grunde, so kann der Bewerber als Kandidat aufgestellt werden, sofern die Vorstrafe nicht durch andere Vorschriften eine Kandidatur ausschließt.
3. Misstrauensverfahren

§ 74 Antragstellung
(1) Jeder gewählte Inhaber eines Amtes bedarf des Vertrauens des Gebietsverbandes oder des Organs, das ihm gewählt hat. Das durch die Wahl seiner Persönlichkeit gegebene Vertrauen kann durch einen Misstrauensbeschluss desselben Gebietsverbandes oder Organs dieser Person wieder entzogen werden.
(2) Ein Misstrauensbeschluss setzt einen Misstrauensantrag voraus. Berechtigt zur Einbringung eines Misstrauensantrags sind ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Gebietsverbandes oder Organs. Misstrauensanträge müssen in der Tagesordnung aufgeführt sein.

§ 75 Entscheidung
(1) Der Antrag kann angenommen, abgelehnt oder zur weiteren Klärung vertagt werden. Nach Eingang eines Misstrauensantrags muss innerhalb sieben Tagen eine Sitzung einberufen werden. Wird in dieser Sitzung vertagt, so ist innerhalb weiterer sieben Tage eine neue Sitzung einzuberufen, in der eine weitere Vertagung nicht mehr zulässig ist. Bei einer Vertagung ist gleichzeitig über ein Ruhen der Rechte des Antragstellers zu beschließen.
(2) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(3) Entscheidungen ergehen mit einfacher Mehrheit.

V. Finanzverwaltung

§ 76 Berechtigung für die Kassenführung
Zur Führung von Kassen sind ausschließlich der Landesverband und die Gebietsverbände berechtigt.

§ 77 Pflichten für die Kassenführung
(1) Soweit nichts anderes vorgeschrieben, gelten die Bestimmungen der Finanzordnung.
(2) Alle kassenführenden Organe sind verpflichtet, ein ordnungsgemäßes Kassenbuch zu führen, in dem alle Einnahmen und Ausgaben verbucht werden. Als Einnahmen sind alle Beiträge und sonstige Geldzuwendungen zu behandeln, die einem Vertreter der Partei zu diesem Zweck der Förderung und Unterstützung der Partei gegeben werden.
(3) Für die Einnahmen und jede Ausgabe muss ein ordnungsgemäßer Beleg vorhanden sein, aus dem Ort, Datum, Grund oder Zweck der Zahlung beziehungsweise Herkunft der Einnahme sowie Einzahler beziehungsweise Empfänger ersichtlich sind.
(4) Die Belege sind fortlaufend geordnet und gleichlautend mit den Erträgen im Kassenbuch zu nummerieren und in einem Ordner abzuhelfen. Die Kassenbücher sind monatlich abzuschließen. Der Saldo ist neu vorzutragen.

§ 78 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe und Verteilung des Mitgliedsbeitrags wird in der Finanzordnung festgelegt.

§ 79 Empfang von Spenden
Wer in der Partei Geld in Empfang nimmt, hat spätestens innerhalb einer Woche der zuständigen Kasse anzuzeigen und den Betrag unverzüglich abzuliefern. Niemand in der Partei ist berechtigt, Geld oder Sachwerte als „Spenden zur Verwendung nach eigenem Gutdünken“ zu nehmen. Jeder ist vielmehr in jedem Fall verpflichtet, eine solche Spende unverzüglich an die zuständige Kasse abzuliefern.

§ 80 Verwendung von Spenden
(1) Spenden verbleiben den einnehmenden Gebietsverbänden.
(2) Alle Kandidaten haben Spenden, die ihnen im Zusammenhang mit dem Wahlkampf zugewandt werden, unverzüglich dem Landesschatzmeister anzuzeigen.

§ 81 Kassenaufsicht
(1) Jeder Gebietsverband ist berechtigt, die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere jedes ihm unterstellten Gebietsverbandes einzusehen.
(2) Jedes kassenführende Organ ist verpflichtet, jährlich einmal durch einen von ihm bestellten Kassenprüfer, der dem Organ nicht angehören darf, die Prüfung vornehmen zu lassen. Der Bericht über die Prüfung ist von Kassenprüfer schriftlich zu erstatten.
(3) Die Rechnungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.
(4) Die Vorstandschaft jedes kassenführenden Organs ist verpflichtet, sich einmal im Kalender-Vierteljahr durch den Kassier Bericht über Einnahmen und Ausgaben erstatten zu lassen.
(5) Jeder Kassier muss vor Abgabe seines Amtes beziehungsweise vor einer Neuwahl entlastet werden.
VI. Aus- und Durchführungsvorschriften

§ 82 Geschäfts-, Finanz- und Schiedsordnung
Zur Aus- und Durchführung der Satzung hat der Parteitag zu erlassen:
1. eine Geschäftsordnung zur Regelung des gesamten Verwaltungsbetriebs,
2. eine Wahl- und Antragsordnung zur Regelung des Verfahrens bei Abstimmungen und Wahlen, für die Einbringung und Behandlung von Anträgen, die Fertigung von Sitzungsniederschriften etc.,
3. eine Finanzordnung zur Regelung des gesamten parteiinternen Geld- und Finanzwesens,
4. eine Parteischiedsordnung.

VII. Satzungsänderung

§ 83 Änderung der Satzung und andere Ordnungsvorschriften
Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit des Parteitages. Zur Beantragung von Satzungsänderungen sind lediglich die Gebietsvorstände, der Parteiausschuss und die Parteileitung berechtigt.
VIII. Auflösung und Fusion

§ 84 Auflösung und Funktion
(1) Der Parteitag ist berechtigt, die Auflösung der Partei mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu beschließen. Im Falle einer entsprechenden Beschlussfassung des Parteitages haben der Landesvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Parteivorstand, innerhalb der an die Beschlussfassung des Parteitages zeitlich anschließenden vier Wochen eine schriftliche Urabstimmung aller Mitglieder durchzuführen. Die Stimmabgabe ist innerhalb dieser Frist schriftlich an die Landesgeschäftsstelle abzugeben. Ergibt sich bei der Kontrolle des Abstimmungsergebnisses durch einen Münchner Notar eine Mehrheit für die Auflösung, so ist die Partei aufgelöst.
(2) Liquidator ist der Landesvorsitzende.
(3) Ein etwaiges Restvermögen der Partei fließt als Spende dem Bayerischen Roten Kreuz zu.
(4) Die Vorschriften über die Parteiauflösung gelten sinngemäß für die Fusion mit einer anderen Partei. Eine Liquidation findet nicht statt. Das Vermögen fällt der aus der Fusion hervorgegangenen neuen Partei zu, wenn in deren Satzung die Rechtsnachfolge der Bayernpartei aufgenommen wird.
IX. Inkrafttreten

§ 85 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.